Welche Provisionsvereinbarung gilt für Ihren Immobilienverkauf?


Hier erfahren Sie

  • Neureglung gilt nicht für alle Immobilien
  • In den meisten Fällen werden sich Verkäufer und Käufer die Provision paritätisch teilen
  • Die Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt
  • Stärkung der Verbraucherrechte soll erreicht werden
Petra Kilimann-Bouchon
erstellt 16.01.2021 | aktualisiert am 06.12.2022

Viele Kunden fragen uns als Immobilienmakler, was nach dem neuen Maklerrecht für ihre Provisionsvereinbarung gilt.

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen schließen wir meistens einen Maklervertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer ab. Beide Partner des Immobilienmaklers bezahlen jetzt die gleich hohe Provision.


Wir haben einen Experten befragt: Rechtsanwalt Sven R. Johns aus der Kanzlei MOSLER+PARTNER, München/Berlin hat uns dazu mitgeteilt:


„Die neuen Provisionsregelungen für Immobilienmakler sind wirksam für alle Verträge, die ab 23. Dezember 2020 geschlossen werden. Das Maklerrecht schreibt jetzt vor, dass sich Käufer und Verkäufer dazu verpflichten, an den Immobilienmakler eine gleich hohe Provision zu bezahlen. Als Rechtsanwalt empfehlen wir deshalb jedem Immobilienmakler, dass die vereinbarte Provision offen gelegt wird.

Am besten geschieht dies gegenüber dem Verkäufer im schriftlichen Maklervertrag Und gegenüber dem Käufer erfolgt die Offenlegung z.B. in einem Makler-Expose, wenn Immobilienmakler dort schreiben. „Wir haben einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Verkäufer in gleicher Höhe abgeschlossen.“ Somit ist jedem Kaufinteressenten klar, dass der Makler einen Maklervertrag mit beiden Seiten abschließt und dass sich auch beide Seiten zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet haben.“


Als Maklerbüro verfahren wir mit unseren Kunden genauso, wie Sie es hier gelesen haben. Mit unseren Verkäufern vereinbaren wir im schriftlichen Maklervertrag, dass wir üblicherweise eine Verkäufer-Provision in Höhe von 3 % inkl. MwSt. festschreiben. Dort halten wir auch fest, dass wir mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen. In unseren Exposees erklären wir das ganz genauso. Damit halten wir die neuen gesetzlichen Vorschriften ein.

Das Gesetz schreibt diese Regelungen sehr strikt vor. Deshalb können wir auf die Provision einen Nachlass leider nicht mehr gewähren. Dazu der Rechtsanwalt:


„Die Bezahlung der gleichen Höhe der Provision ist fest vorgeschrieben. Ein Nachlass, der einer Seite auf die Provision gewährt wird, muss auch der anderen Seite gewährt werden. So sieht es das neue Maklerrecht vor. Damit haben Immobilienmakler praktisch keinen Spielraum mehr bei der Vereinbarung eines Nachlasses auf die Provision für eine Seite. Das ist wirklich neu.“


Sie interessieren sich für den Abschluss einer reinen Verkäufer-Provision mit uns?

Wir sind dann Ihr einseitiger Interessenvertreter, auch in den Kaufpreisverhandlungen. Grundsätzlich ist es möglich, dass wir eine reine Verkäufer-Provision vereinbaren. Auch dazu hat uns der Rechtsanwalt etwas mitgeteilt:


„Im neuen Maklerrecht ist die Vereinbarung einer reinen Verkäufer-Provision zulässig. In diesem Fall wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig und schließt keinen Maklervertrag mit dem Käufer ab. Eigentümer sollten sich dieses Modell von ihrem Immobilienmakler erklären lassen. Es kann durchaus Vorteile haben, wenn der Makler ausschließlich den Interessen des Eigentümers verpflichtet ist.“


Wir versichern all unseren Kunden, dass wir die neuen Vorschriften anwenden und uns strikt daran halten. Das ist zum Vorteil für unsre Kunden. Sprechen Sie uns gern auf Einzelheiten an und fragen uns nach unseren Vereinbarungen, die wir abschließen.



Die Provisionsregelungen im Überblick:

Verkäufer und Käufer schließen je einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler

Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.


Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, der Käufer beteiligt sich

Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.


Verkäufer zahlt die Maklerprovision allein an den Immobilienmakler

Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers.


Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.


Erwerb von Wohneigentum stärker fördern

Die Politik sollte es laut Petra Kilimann-Bouchon jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen: „Für Käufer ist es zweifellos eine Entlastung, wenn sie nun keinesfalls die gesamten Maklerkosten allein tragen müssen. Allerdings würden andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten. Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkäufer am besten ganz abgeschafft werden sollte.“


Immobilienverkauf ist Vertrauenssache, daher stelle ich mich Ihnen gern näher vor.

Mein Name ist Petra Kilimann-Bouchon.

Mit großer Leidenschaft und Engagement bin ich als Immobilienmaklerin tätig und möchte Ihnen gerne mehr darüber erzählen, was ich in meinem Beruf und meinem Leben erreicht habe und wie ich privat lebe.

Wir teilen gern unser Immobilienfachwissen mit Ihnen!


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